Allgemeine Geschäftsbedingungen der organissimo GmbH
§ 1 Vertragsgrundlagen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen der organissimo GmbH („Auftragnehmer“) und seinem Kunden („Auftraggeber“), soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlich individueller Abreden oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ausschließlich. Dem formularmäßigen Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.
§ 2 Vertragsschlüsse und Angebote
Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Jeder Auftrag bedarf der Schriftform. Auftragsbestätigungen, Erweiterungen, Änderungen sowie mündlich getroffene Vereinbarungen müssen zur Erreichung einer Rechtswirksamkeit vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers vom Auftraggeber weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, sind Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben. Entsprechend digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen.
Behördliche oder sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Rechnungstellung
Der Auftragnehmer stellt seine Leistungen spätestens nach Erbringung in Rechnung. Er ist jederzeit berechtigt, Abschlagszahlungen oder auch den gesamten Rechnungsbetrag vorab in Rechnung zu stellen.
Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Nettopreise in Euro ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentliche rechtliche Nebenabgaben wie auch die Künstlersozialversicherung. Diese trägt der Auftraggeber und zwar auch dann, wenn diese nacherhoben werden.
Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze des Auftragnehmers.
Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers, oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen sind nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferung ins Ausland.
Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche gelten machen.
§ 4 Aufwendungen
Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen, selbst.
Reisekosten und Spesen die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Auftraggeber gesondert zu erstatten.
§ 5 Leistungserbringung, Lieferung
Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers. Bei Mehraufwand des Auftragnehmers insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird der zusätzliche Aufwand gem. den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
Ist für den Beginn der Ausführung bzw. Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigungs-/Liefertermin nur annähernd.
Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Material des Auftraggebers.
Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
Die Leistungen des Auftragnehmers sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z.B. Patente, Marken- oder Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, seine Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen zu dürfen.
Die Erzeugnisse und Liefergegenstände des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für den billigsten und schnellsten Weg. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für vom Auftraggeber veranlasste Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen, ansonsten wenn sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Gegenstände des Auftraggebers, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen zum vereinbarten Termin bei der Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese vom Versendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht und diesem zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erbracht.
§ 6 Kreditwürdigkeit
Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
Hat der Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unwahre Angaben gemacht, oder seine Zahlung eingestellt, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweitig eine Sicherstellung des Vermögensanspruches verlangen.
Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund gem. § 17 dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
§ 7 Mietweise überlassene Gegenstände
Sind Gegenstände des Auftragnehmers dem Auftraggeber leih- oder mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messe- oder Veranstaltungsbeendigung eine förmliche Rückgabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Rückgabetermin teilzunehmen, oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
Der Auftraggeber hat die Mietsache schonend zu behandeln. Eventuelle Hinweise des Auftragsnehmers in Bezug auf die Mietzeit sind vom Auftraggeber zu beachten.
Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, hat der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer hiervon in Kenntnis zu setzen.
Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Auftraggeber nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch des Auftragnehmers erfolglos geblieben ist, oder der Auftragnehmer die Nachbesserung endgültig abgelehnt hat. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige oder zeigt den Mangel verspätet an, kann der Auftraggeber aufgrund des Mangels nicht mindern, gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen, oder Schadenersatz verlangen.
Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung für diesen jedoch subjektiv unmöglich war.
Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Auftraggeber den Auftragnehmer zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Auftraggebers an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Auftraggeber zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund von Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF), sowie Betriebsfunkgeräten hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlage nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt.
Alle anfallenden Steuern, Abgaben, GEMA-Gebühren und weitere Auslagen und Gebühren trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Auflagen gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung-VStättVO) einzuhalten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche bau- und feuerpolizeilichen Auflagen zu ermitteln und einzuhalten, sofern dies nicht in den Leistungen des Auftragnehmerangebots enthalten ist.
Sämtliche, diesbezügliche Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen und den Auftragnehmer über alle Bedingungen rechtzeitig zu informieren.
Der Auftraggeber hat für die gesamte Dauer der Veranstaltung die Einhaltung ordnungsrechtlicher Normen in und vor den Veranstaltungsräumen zu gewährleisten insbesondere sind dies feuerpolizeiliche Anforderungen für Dekorationen etc., sowie die Einhaltung etwaiger Obergrenzen. Für den durch Missachten dieser Normen entstehenden Schaden haftet der Auftraggeber.
Der Auftraggeber hat während der Veranstaltung anwesend und für den Auftragnehmer erreichbar zu sein. Ist der Auftraggeber während der Veranstaltung nicht anwesend, hat er dem Auftragnehmer gegenüber, einen bei der Veranstaltung anwesenden Verantwortlichen zu nennen.
Die Mietgegenstände dürfen nur von ausreichend qualifizierten Personen bedient werden, die die einschlägigen Sicherheitsvorschriften kennen und diese einhalten können. Die Auswahlverantwortung liegt allein beim Auftraggeber.
Mietet der Auftraggeber technisch aufwendig, oder schwierig zu bedienende Geräte, ohne die Inanspruchnahme vom Auftragnehmer empfohlenen und angeboten Fachpersonen an, steht dem Auftraggeber ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
Der Auftraggeber hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von mangelnder Stromqualität, z.B. durch Spannungsspitzen infolge der Verwendung von Stroboskopen, Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen, hat der Auftraggeber einzustehen.
Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Versicherung der Mietgegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten zu sorgen und dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
§ 8 Beistellung des Auftraggebers
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. Der Auftragnehmer schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse.
Der Auftraggeber hat die Eignung des Aufbauorts für durch den Auftragnehmer aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien, sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten, Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc. zu tragen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Techniker am Ausführungstermin Zutritt zum Objekt erhalten, andernfalls hat er den entsprechenden Mehraufwand zu erstatten.
§ 9 Abnahme/Übergabe
Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen, oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt, soweit nicht zuvor ein Mangel gerügt worden ist, der der Abnahme entgegensteht.
Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Besteht die Leistung in der Planung und/oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang dem Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
§ 10 Mängelhaftung
Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.
Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer beträgt 1 Jahr gerechnet ab Gefahrübergang.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“), beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind.
Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden, Aufwendungen beschränkt, die typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar.
§ 11 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf einer Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung, die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), beruhen oder Ansprüche, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.
Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden bleiben ebenfalls unberührt.
Im Falle einer Entgeltforderung bleiben die Ansprüche des Auftraggebers auf Verzugszinsen von Vorstehendem unberührt.
Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind, das vorgenannte gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.
Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus Übernahme einer Garantie, oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
§ 12 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für den Untergang und den Verlust der Mietgegenstände verschuldensunabhängig.
Die Mietgegenstände sind durch den Auftragnehmer nicht versichert. Der Auftraggeber verpflichtet sich, entsprechende Versicherungen, beispielsweise Veranstalterhaftpflicht- und Elektronikversicherung zum Materialneuwert eigenständig abzuschließen und diese auf Verlangen dem Auftragnehmer zu belegen.
Der Auftraggeber hat inhaltlich eine anlog dieser Regelung entsprechende Vereinbarung mit seinem Vertragspartner (Künstler, Sportler, Zuschauer, Messeveranstalter etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten des Auftragnehmers abzuschließen. Soweit der Auftragnehmer infolge der Nicht-Umsetzung der vorgenannten Verpflichtungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von derartigen Schadenersatzansprüchen freizuhalten.
Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich Ausstellungsgegenständen insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung oder Verlust).
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit den in der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherheit besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, steht das Recht zum Besitz dem Auftraggeber zu.
Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, oder nicht vertragsgemäß, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Auftraggebers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber über den Vertragsgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
§ 14 Verwertungs- und Nutzungsrechte, Konzeption
Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen und Filmmaterial des Auftragnehmers bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind.
Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte, oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages hinaus erforderlich sind und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.
Der Auftragnehmer hat bei Verletzung, der in diesem Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen, bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse insbesondere im Falle des ungenehmigten Nachbaus, Anspruch auf Schadenersatz i.H.v. 50 % des vereinbarten Mietpreises. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung, der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen, Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen die Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutz- oder Urheberrechte entstehenden Ansprüche frei.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformation zum Zwecke der Dokumentation zu verwenden.
Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, den Auftragnehmer zu benennen.
§ 15 Haftung/Versicherung
Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit), die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung vom Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet dieser unbegrenzt.
Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vom Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden maximal, jedoch begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers in Höhe von 3.000.000,00 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, als solche ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat bzw. auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Der Schadensersatzspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer begrenzt auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal 3.000.000,00 € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
§ 16 Datenschutz
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Regelungen des Auftragnehmers sind über den nachfolgenden Link:
auf dessen Homepage abruf- und einsehbar.
Diese können den Auftraggeber jederzeit auf entsprechende Anforderung hin, separat übermittelt werden.
§ 17 Vertragsbeendigung
Der Auftraggeber ist jederzeit zur Vertragsbeendigung nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen berechtigt. Die Vertragsbeendigung bedarf zur Wirksamkeit der Textform (E-Mail, Fax, Brief).
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
Im Falle der Stornierung eines Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung gem. nachfolgender Staffel als Schadensersatz an den Auftragnehmer zu bezahlen.
Stornierung 30 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn 50 % der Gesamtsumme
Stornierung 14 Tage vor Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn 80 % der Gesamtsumme
Danach werden 100 % der vertraglich vereinbarten Leistungen fällig.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig, oder gröblich verletzt hat, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist.
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer, oder des Rücktritts aus, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ist der Zugang der entsprechenden Mitteilung beim Auftragnehmer in Textform maßgeblich.
Eine Schadenersatzverpflichtung entfällt insoweit, als dass der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden, oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien abgesehen von Regelungen in diesem Abschnitt aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
Zugunsten des Auftragnehmers liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgten, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren, oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.
der Auftraggeber die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht.
der Auftraggeber mit den vereinbarten Voraus- oder Teilzahlungen mehr als 5 Werktage in Verzug gerät.
der Auftraggeber im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für 2 aufeinanderfolgende Termine, oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für 2 Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.
§ 18 Haftung für sonstige Ansprüche
Für sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht im Abschnitt Haftung für Sach- und Rechtsmängel bzw. Produktmängel geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 5 dieser Bedingungen abschließend geregelt.
§ 19 Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Sitz des Auftragnehmers in Markdorf.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber auch dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen findet ausschließlich deutsches materielles Recht Anwendung unter Ausschluss jeglicher internationaler Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 20 Außergerichtliche Streitbeilegung
Die Einschaltung einer Schiedsstelle ist weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber gewünscht.
Vorsorglich erklärt der Auftragnehmer, dass dieser nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen wird und er hierzu auch nicht verpflichtet ist.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages bzw. einzelne oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingung oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.